1. Tierhaltungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz legt die Mindestanforderungen für die Haltung bestimmter Tierarten fest und regelt Ausnahmen von diesen Anforderungen, insbesondere für bestehende Anlagen und neuartige Haltungssysteme.
Für wen: Tierhalter der in § 1 genannten Tierarten; Betreiber von Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die vor dem 1.1.2005 bestanden haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Mindestanforderungen für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten.
- Abweichungen von diesen Mindestanforderungen für bestehende Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde.
- Die Möglichkeit, geringfügig abweichende Anlagen weiterzubetreiben, wenn ein Gutachten das Tierwohl bestätigt.
- Abweichungen für neuartige, serienmäßig hergestellte Haltungssysteme, die als tierschutzkonform befunden wurden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Tierhalter der in § 1 genannten Tierarten.
- Betreiber von Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die vor dem 1.1.2005 bestanden haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Für die Haltung der genannten Tierarten gelten die Mindestanforderungen aus den Anlagen 1 bis 11.
- Bestehende Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde (vor 1.1.2005) dürfen um maximal 10% von Maßen und Werten abweichen, wenn das Tierwohl nicht eingeschränkt ist, der Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist und die Abweichung der Behörde gemeldet wird.
- Geringfügig abweichende Anlagen, die vor dem 1.1.2005 errichtet wurden, können weiterbetrieben werden, wenn ein Gutachten der Fachstelle das Tierwohl bestätigt und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Das Ansuchen für das Gutachten musste bis 31.12.2018 erfolgen.
- Abweichungen von den Mindestanforderungen sind auch für neuartige, serienmäßig hergestellte Haltungssysteme zulässig, wenn diese von der Fachstelle als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.09.2022 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextMindestanforderungen an die Haltung§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt, 2.Ziffer 2 das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt, 3.Ziffer 3 der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und 4.Ziffer 4 die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.Wurden bei Anlagen gemäß Absatz 2, die Abweichungen nicht bis zu dem in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zeitpunkt gemeldet, so kann diese Meldung nachgeholt werden, wenn der Tierhalter glaubhaft machen kann, dass er auf Grund einer behördlichen Auskunft oder einer allgemeinen Information oder Interpretation der zuständigen Behörde, der zuständigen Landesregierung oder der Landwirtschaftskammer davon ausgehen konnte, dass seine Anlagen am 1. 1. 2005 den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen haben.
Die Meldung ist zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, spätestens jedoch vier Wochen nach Zustellung eines Erkenntnisses eines Landesverwaltungsgerichtes in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder Paragraph 38, TSchG, gegen welches eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde und in welchem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 5, TSchG letzter Satz am 1.1.2005 nicht erfüllt waren. Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits ein Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes oder eines UVS vor, so hat die Meldung bis längstens 31.12.2017 zu erfolgen.