Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Abschnitt des Abkommens regelt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Personengruppen zu Geschäftszwecken zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Er legt fest, welche Personen unter diese Regelung fallen und definiert deren Rollen.
Für wen: Natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind oder als Selbstständige tätig sind und geschäftlich in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen möchten; Juristische Personen, die Personal in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden oder Dienstleistungen dort erbringen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern.
- Den vorübergehenden Aufenthalt dieser Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei.
- Die Definitionen für verschiedene Kategorien von Geschäftsreisenden und Fachkräften.
- Bedingungen für die Anerkennung von Qualifikationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind oder als Selbstständige tätig sind und geschäftlich in das Gebiet der anderen Vertragspartei reisen möchten.
- Juristische Personen, die Personal in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsenden oder Dienstleistungen dort erbringen.
Was sind die Eckpunkte?
- „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unternehmensintern versetzte Personen“.
- „Unternehmensintern versetzte Personen“ müssen seit mindestens einem Jahr bei der entsendenden juristischen Person beschäftigt sein und sind entweder „Führungskräfte“ oder „Fachkräfte“.
- „Trainees mit Abschluss“ müssen seit mindestens einem Jahr beschäftigt sein, einen Hochschulabschluss besitzen und werden zur beruflichen Fortbildung versetzt.
- „Vertriebsagenten“, „Vertragsdienstleister“ und „Freiberufler“ dürfen keine Vergütung aus der aufgesuchten Vertragspartei erhalten (Ausnahme für Vertragsdienstleister und Freiberufler, die einen Bona-fide-Vertrag haben).
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 153Artikel 153 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT DVORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKENARTIKEL 153Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Absatz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet betreffen.
Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern; f)Litera f „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden2; g)Litera g „Vertriebsagenten“3 natürliche Personen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die keine Kommissionäre sind; h)Litera h „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist4; i)Litera i „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist5; und j)Litera j „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
__________________ 1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.
2 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
3 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt.
4 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
5 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
SchlagworteGeschäftsmethode, Aufsichtskraft, Fachkraft Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259905