Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle. Es legt fest, wann eine Genehmigung der Behörde erforderlich ist, wann Ausnahmen gelten und wann ein vereinfachtes Verfahren oder eine bloße Anzeige ausreicht.
Was es regelt
- Die Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht unter bestimmten Bedingungen.
- Das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagen und Änderungen.
- Die Anzeigepflicht für verschiedene Maßnahmen und Änderungen an Behandlungsanlagen.
Wen es betrifft
- Betreiber von ortsfesten Behandlungsanlagen für Abfälle.
- Personen oder Unternehmen, die solche Anlagen errichten, betreiben oder wesentlich ändern wollen.
Eckpunkte
- Die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Behörde.
- Bestimmte Anlagen, wie solche zur stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die bereits anderen Genehmigungspflichten unterliegen, sind von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
- Ein vereinfachtes Verfahren gilt unter anderem für Deponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000 m³ und Verbrennungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt.
- Kleinere Änderungen oder Anpassungen an den Stand der Technik müssen der Behörde lediglich angezeigt werden, sofern keine Genehmigungspflicht besteht.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 au
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
§§ 74ff Gew
O 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie
Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die
§§ 74ff Gew
O 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen,Lager für Abfälle, die
Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7.Ziffer 7 Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn a)Litera a in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die aa)Sub-Litera, a, a beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, bb)Sub-Litera, b, b beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder cc)Sub-Litera, c, c in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und b)Litera b der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.