4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen, die am Arbeitsplatz und bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten zur Eindämmung von COVID-19 einzuhalten sind. Es legt fest, wann Homeoffice bevorzugt werden soll und welche Hygiene- und Testpflichten bestehen.
Für wen: Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen beruflichen Tätigkeitsbereichen; Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Personen im Parteienverkehr von Behörden und Gerichten sowie Arbeitnehmer in elementaren Bildungseinrichtungen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Abstandsregeln und Maskenpflicht an Arbeitsorten.
- Die Möglichkeit und Bedingungen für die Verrichtung beruflicher Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte (Homeoffice).
- Testpflichten für bestimmte Berufsgruppen und die damit verbundenen Nachweispflichten.
- Spezielle Regelungen für körpernahe Dienstleistungen und mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen beruflichen Tätigkeitsbereichen.
- Insbesondere Lehrer, Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Personen im Parteienverkehr von Behörden und Gerichten sowie Arbeitnehmer in elementaren Bildungseinrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und vereinbart.
- An Arbeitsorten ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.
- Eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung ist zu tragen, sofern kein physischer Kontakt ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch andere Maßnahmen minimiert ist.
- Bestimmte Berufsgruppen (z.B. Lehrer, Arbeitnehmer mit Kundenkontakt) dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein negativer Antigen- oder molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum28.02.2021 Außerkrafttretensdatum09.03.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 6.Paragraph 6,
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Ziffer 2, genannten Bereichen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Liegt ein Nachweis vor, gilt Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Liegt ein Nachweis nicht vor, ist bei Kontakt mit Kindern eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
2.Ziffer 2 Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen diese nur betreten dürfen, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als sieben Tage zurückliegt. Zudem haben Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen.
SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am09.03.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231485