Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen eines Abkommens über soziale Sicherheit. Es stellt sicher, dass diese Daten geschützt und nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
Für wen: Personen, deren Daten im Rahmen des Abkommens über soziale Sicherheit übermittelt werden; Behörden und Stellen der Vertragsstaaten, die mit der Durchführung des Abkommens betraut sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsstaaten.
- Die Vertraulichkeit und Geheimhaltung dieser Daten.
- Die Rechte der betroffenen Personen bezüglich ihrer Daten.
- Die Pflichten der übermittelnden und empfangenden Stellen im Umgang mit den Daten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, deren Daten im Rahmen des Abkommens über soziale Sicherheit übermittelt werden.
- Behörden und Stellen der Vertragsstaaten, die mit der Durchführung des Abkommens betraut sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten dürfen nur für die Durchführung des Abkommens und der zugehörigen Rechtsvorschriften verwendet werden.
- Übermittelte Daten sind ebenso geheim zu halten wie im Empfängerstaat erhobene Daten gleicher Art.
- Die übermittelnde Stelle muss die Richtigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Daten vor der Übermittlung prüfen.
- Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017, TypVertrag – Australien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 20Artikel 20 Inkrafttretensdatum01.03.2017 Index69/03 Soziale Sicherheit TextArtikel 20Datenschutz(1)Absatz eins,Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die folgenden Bestimmungen unter Beachtung der sonstigen für jeden Vertragsstaat geltenden Vorschriften: a)Litera a Die Daten dürfen für die Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die danach im Empfängerstaat zuständigen Stellen übermittelt werden. Die zuständige empfangende Stelle darf sie nur für jene Zwecke verwenden, für die sie ursprünglich übermittelt wurden. Eine Weiterübermittlung im Empfängerstaat an andere Stellen ist im Rahmen des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates zulässig, wenn dies Zwecken der sozialen Sicherheit oder Zwecken der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten Rechtsvorschriften einschließlich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren dient. Auch im Falle einer Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder einer Gerichtsentscheidung darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur durchbrochen werden, soweit dies zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. b)Litera b Werden personenbezogene Daten aufgrund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher Art. Diese Verpflichtungen gelten für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit in Bezug auf personenbezogene Daten verpflichtet sind.Werden personenbezogene Daten aufgrund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner Durchführung zwischen den verantwortlichen Behörden, Trägern und sonstigen in Betracht kommenden Stellen der beiden Vertragsstaaten in welcher Form auch immer übermittelt, so sind sie ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts des Empfängerstaates beschafften Informationen gleicher "Art". Diese Verpflichtungen gelten für alle mit der Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Abkommens betrauten Personen und auch gegenüber solchen, die selbst zur Verschwiegenheit in Bezug auf personenbezogene Daten verpflichtet sind.
SchlagworteEmpfangsstelle, Betriebsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20009817 DokumentnummerNOR40191372