Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz für Versuchs- und Studienberichte von Pflanzenschutzmitteln und legt Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen fest. Es soll sicherstellen, dass Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen erfüllt werden, bevor Pflanzenschutzmittel zugelassen werden.
Für wen: Vertragsparteien (EU und ihre Mitgliedstaaten – Kasachstan), die Pflanzenschutzmittel zulassen; Eigentümer von Versuchs- oder Studienberichten für Pflanzenschutzmittel.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Festlegung von Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen für Pflanzenschutzmittel.
- Ein zeitlich begrenztes Recht auf Datenschutz für Versuchs- oder Studienberichte von Pflanzenschutzmitteln.
- Die Vermeidung von Doppelversuchen, insbesondere an Wirbeltieren.
- Die gemeinsame Nutzung von Ergebnissen aus Versuchen und Studien mit Wirbeltieren und die Kostenverteilung dafür.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Vertragsparteien (EU und ihre Mitgliedstaaten – Kasachstan), die Pflanzenschutzmittel zulassen.
- Eigentümer von Versuchs- oder Studienberichten für Pflanzenschutzmittel.
- Antragsteller, die die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln anstreben.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Datenschutz für Versuchs- oder Studienberichte gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet einer Vertragspartei.
- Längere Zeiträume können zugestanden werden, um die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder geringfügige Verwendungen zu fördern.
- Versuchs- oder Studienberichte müssen für die Zulassung oder Änderung einer Zulassung notwendig sein und den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis entsprechen.
- Bei Versuchen an Wirbeltieren müssen Antragsteller sicherstellen, dass diese nicht bereits durchgeführt oder begonnen wurden, und die Kosten für die Weitergabe von Berichten werden fair, transparent und diskriminierungsfrei festgelegt.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 95Artikel 95 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 95Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln und Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigen.
Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als „Datenschutz“ bezeichnet.
Der beziehungsweise die Inhaber der betreffenden Zulassung kann/können vom potenziellen Antragsteller verlangen, einen fairen Anteil an den ihm/ihnen entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Vertragspartei kann die beteiligten Parteien auffordern, die Frage im Rahmen eines förmlichen und verbindlichen Schiedsverfahrens gemäß dem internen Recht zu lösen.
SchlagworteSicherheitsanforderung, Versuchsbericht Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222043