Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Parteien eines Abkommens über die polizeiliche Zusammenarbeit. Es legt fest, wie diese Daten behandelt, geschützt und gelöscht werden müssen.
Für wen: Die Behörden, die personenbezogene Daten übermitteln und empfangen; Jede Person, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten.
- Den Schutz sensibler Daten wie rassische Herkunft, politische Ansichten, Gesundheit oder Sexualleben.
- Die Löschung und Richtigstellung von Daten unter bestimmten Umständen.
- Die Protokollierung der Datenübermittlung und -vernichtung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Behörden, die personenbezogene Daten übermitteln und empfangen.
- Jede Person, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Übermittelte Daten müssen nach Treu und Glauben und rechtmäßig beschafft und verarbeitet werden, nur für festgelegte, rechtmäßige und relevante Zwecke.
- Sensible Daten (z.B. rassische Herkunft, Gesundheit, Strafurteile) dürfen nur verarbeitet werden, wenn das nationale Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet.
- Übermittelte Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht für andere Zwecke verwendet werden.
- Daten sind zu löschen oder richtigzustellen, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig ermittelt/übermittelt wurden oder nicht mehr benötigt werden.
- Protokolle über Übergabe, Übernahme und Vernichtung von Daten müssen drei Jahre aufbewahrt werden.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über seine Daten, deren Herkunft und Verwendungszweck, sowie auf Richtigstellung und Löschung.
- Betroffene haben das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei Gericht und auf Schadenersatz bei Verletzung ihrer Datenschutzrechte.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 44/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2006, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.01.2006 TextArtikel 4Datenschutz(1)Absatz eins, Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Parteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1.Ziffer eins Die übermittelten Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden. Sie müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Sie müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen.
2.Ziffer 2 Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.
3.Ziffer 3 Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
4.Ziffer 4 Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald a)Litera a sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, b)Litera b die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder c)Litera c die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
5.Ziffer 5 Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen übermittelnden Behörde einer Partei ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.