Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Unabhängigkeit und Arbeitsweise von Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es stellt sicher, dass diese Behörden effektiv und unparteiisch arbeiten können.
Für wen: Die Vertragsparteien (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien); Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die rechtliche Trennung und funktionale Unabhängigkeit von Regulierungsbehörden von Anbietern elektronischer Kommunikation.
- Die Ausstattung der Regulierungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen, finanziellen und personellen Ressourcen.
- Die Transparenz und Unparteilichkeit der Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörden.
- Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
- Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze, -dienste oder -geräte.
- Nutzer oder Anbieter, die von Entscheidungen einer Regulierungsbehörde betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Regulierungsbehörden müssen von allen Anbietern rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein (Artikel 171 Absatz 1).
- Sie müssen über ausreichende Befugnisse sowie finanzielle und personelle Ressourcen verfügen (Artikel 171 Absatz 3).
- Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein (Artikel 171 Absatz 4).
- Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde kann bei einer unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 171 Absatz 7).
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 171Artikel 171 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 171Regulierungsbehörde(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommunikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind.
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.
SchlagworteKommunikationsdienst Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259923