Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Unterabschnitt legt die Grundsätze für die Regulierung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten fest, die liberalisiert wurden. Er definiert auch wichtige Begriffe in diesem Bereich.
Für wen: Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten; Nutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Grundsätze des Regelungsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
- Definitionen von Begriffen wie "elektronisches Kommunikationsnetz" und "elektronischer Kommunikationsdienst".
- Definitionen von "öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst" und "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz".
- Definitionen von "Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommunikation" und "wesentliche Einrichtungen".
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten.
- Nutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "elektronisches Kommunikationsnetz" umfasst Übertragungssysteme und andere Ressourcen, die die Übertragung von Signalen ermöglichen.
- Ein "elektronischer Kommunikationsdienst" ist ein Dienst, der hauptsächlich in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, ausgenommen Dienste, die Inhalte anbieten oder redaktionell kontrollieren.
- "Wesentliche Einrichtungen" sind solche, die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzbar sind.
- "Nummernübertragbarkeit" ist die Möglichkeit für Abonnenten, ihre Rufnummern bei einem Anbieterwechsel innerhalb derselben Kategorie am selben Standort zu behalten.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 170Artikel 170 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT VUNTERABSCHNITT römisch fünfELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONSNETZE UND -DIENSTEARTIKEL 170Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnitten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste festgelegt.
bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und m)Litera m „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnenten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten. ______________________ 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
SchlagworteKommunikationsdienst, Vermittlungseinrichtung, Telekommunikationsdienst, Wartungsarbeit, Festnetz Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259922