Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Datenschutz bei der gegenseitigen Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit. Es stellt sicher, dass diese Daten korrekt, aktuell und zweckgebunden verwendet werden.
Für wen: Die Vertragsparteien (Behörden), die personenbezogene Daten übermitteln oder empfangen; Personen, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien.
- Die Pflicht zur Löschung oder Richtigstellung von Daten unter bestimmten Umständen.
- Die Dokumentation der Übergabe, Übernahme und Vernichtung von Daten.
- Die Rechte betroffener Personen bezüglich ihrer Daten und die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien (Behörden), die personenbezogene Daten übermitteln oder empfangen.
- Personen, deren Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Übermittelte Daten dürfen nur für den ursprünglichen Zweck verwendet werden, es sei denn, die übermittelnde Behörde stimmt einer anderen Verwendung zu und das nationale Recht erlaubt dies.
- Daten müssen gelöscht oder richtiggestellt werden, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig ermittelt wurden, nicht mehr benötigt werden oder eine Höchstfrist abgelaufen ist.
- Die Vertragsparteien müssen die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicherstellen und Übermittlungsverbote beachten.
- Jeder Betroffene hat das Recht, Auskunft über seine Daten zu erhalten, deren Richtigstellung oder Löschung zu verlangen und sich bei Verletzung seiner Datenschutzrechte an eine unabhängige Einrichtung zu wenden.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2007, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.09.2007 TextArtikel 4Datenschutz(1)Absatz eins, Die gegenseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung erteilter Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1.Ziffer eins Die übermittelten Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
2.Ziffer 2 Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, a)Litera a sobald sich die Unrichtigkeit der Daten von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen ergibt, oder b)Litera b sobald die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder c)Litera c sobald die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, oder d)Litera d nach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten; die übermittelnde Stelle hat die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hinzuweisen.
3.Ziffer 3 Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer der Vertragsparteien ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der diese geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien stellen dabei zumindest ein Schutzniveau sicher, wie es sich aus der Konvention Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, des Zusatzprotokolls vom 23. Mai 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, ergibt. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.