2. Verstaatlichungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Verbundgesellschaft, ein Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft, und legt fest, wie sie organisiert ist und welche Aufgaben sie im öffentlichen Interesse hat. Es bestimmt unter anderem die Eigentumsverhältnisse, die Zusammensetzung ihrer Organe und ihre Rolle bei der Stromversorgung.
Für wen: Die österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und ihre Aktionäre; Der Bund, die Bundesländer und verschiedene Interessenvertretungen, die Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Eigentumsverhältnisse am Aktienkapital der Verbundgesellschaft.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben der Organe der Verbundgesellschaft, wie Aufsichtsrat und Vorstand.
- Die öffentlichen Aufgaben der Verbundgesellschaft im Bereich der Stromversorgung und Energiepolitik.
- Die Übertragung von Hochspannungsleitungen, Umspannwerken und Schaltstellen an die Verbundgesellschaft.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und ihre Aktionäre.
- Der Bund, die Bundesländer und verschiedene Interessenvertretungen, die Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden.
Was sind die Eckpunkte?
- Mindestens 51 % des Aktienkapitals der Verbundgesellschaft müssen im Eigentum des Bundes stehen.
- Das Stimmrecht jedes Aktionärs (außer Gebietskörperschaften und Unternehmen mit mindestens 51 % Gebietskörperschaftsbeteiligung) ist in der Hauptversammlung auf 5 % des Grundkapitals beschränkt.
- Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder wird vom Bund, ein weiteres Drittel von den Bundesländern entsandt.
- Die Bestellung der Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.07.1987 Außerkrafttretensdatum18.02.1999 Index56/01 Verstaatlichung BeachteZum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikel 44, Absatz eins, B-VG gekennzeichnet.
Text§ 5. Verbundgesellschaft.Paragraph 5, Verbundgesellschaft.
A. Leitungen: a)Litera a Die 220-kV-Leitung St. Peter-Ernsthofen-Bisamberg, b)Litera b die 110-kV-Leitung Kaprun-Arthurwerk-Wegscheid-Ernsthofen, c)Litera c die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Pottenbrunn, d)Litera d die 110-kV-Leitung Wegscheid-Hütte Linz-Ernsthofen, e)Litera e die 110-kV-Leitung Ernsthofen-Hessenberg, f)Litera f die 110-kV-Leitung Hessenberg-Schwabeck, g)Litera g die 110-kV-Leitung Hessenberg-Bruck an der Mur-Mürzzuschlag-Ebenfurth, h)Litera h die Rechte und Unterlagen hinsichtlich der geplanten 220-kV-Leitungen Kaprun-St. Peter und Kaprun-Ernsthofen.
B. Umspannwerke und Schaltstellen: a)Litera a Die Umspannwerke St. Peter, Ernsthofen, Pottenbrunn, Bisamberg, Hessenberg, Mürzzuschlag, Ternitz, Moosbierbaum, Rohrau und Weißkirchen, b)Litera b die Schaltstellen Gänserndorf und Bruck a. d. Mur.
C. Einschleifungen:
Die für die Durchschaltungen der Leitungen der Verbundgesellschaft erforderlichen Schaltzellen (Einschleifungen) in den Anlagen Arthurwerk, Timelkam, Wegscheid, Gresten, Ebenfurth, Trofeng und Arnstein.
Den örtlich zuständigen Landesgesellschaften steht an den Leitungen Arthurwerk-Timelkam-Wegscheid sowie Weißkirchen-Hessenberg-Bruck a. d. Mur-Mürzzuschlag das Vorrecht zur Beförderung ihres Stromes zu, wobei die Stromverluste entsprechend den beförderten Gesamtstrommengen aufzuteilen sind. Soweit 110-kV-Leitungen durch den Ausbau des Verbundnetzes für die Verbundgesellschaft entbehrlich werden, haben die örtlich zuständigen Landesgesellschaften Anspruch auf Erwerb dieser Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken, Schaltstellen und Einschleifungen.
Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer10006206 DokumentnummerNOR12068387 alte DokumentnummerN5194717629L