Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Aufnahme und Genehmigung von internationalen Flugverkehrsdiensten zwischen den Vertragsparteien. Es legt die Bedingungen fest, unter denen Fluggesellschaften benannt und autorisiert werden können, diese Dienste zu betreiben.
Für wen: Vertragsparteien des Abkommens über Flugverkehrsdienste (China); Luftverkehrsunternehmen, die internationale Flugverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken anbieten möchten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die schriftliche Benennung von Luftverkehrsunternehmen durch eine Vertragspartei.
- Die Autorisierung dieser benannten Unternehmen durch die andere Vertragspartei zur Aufnahme von Flugverkehrsdiensten.
- Die Erteilung von Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer Zeitverzögerung.
- Die Voraussetzungen für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen aus Österreich, Hongkong und anderen Staaten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Vertragsparteien des Abkommens über Flugverkehrsdienste (China).
- Luftverkehrsunternehmen, die internationale Flugverkehrsdienste auf den festgelegten Strecken anbieten möchten.
Was sind die Eckpunkte?
- Flugverkehrsdienste können jederzeit aufgenommen werden, wenn ein Luftverkehrsunternehmen schriftlich benannt und autorisiert wurde.
- Nach Erhalt der Benennung müssen Zulassungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung erteilt werden.
- Für österreichische Luftverkehrsunternehmen gilt: Sie müssen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gegründet sein, eine gültige Betriebsgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht besitzen und die effektive regulatorische Kontrolle muss von einem EU-Mitgliedsstaat ausgeübt werden.
- Für Luftverkehrsunternehmen aus Hongkong gilt: Sie müssen im Gebiet der Sonderverwaltungsregion Hongkong gegründet sein, dort ihren Hauptgeschäftssitz haben und über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach dem Recht Hongkongs verfügen.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Flugverkehrsdienste (China) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2016, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum13.01.2016 TextArtikel 4Namhaftmachung und Flugplangenehmigung(1) Die internationalen Flugverkehrsdienste auf den gemäß Artikel 3 dieses Abkommens festgelegten Strecken können jederzeit aufgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass: a)Litera a die Vertragspartei, der die in Artikel 3 dieses Abkommens gewährten Rechte gewährt werden, schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen namhaft gemacht hat; und b)Litera b die Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, das oder die namhaft gemachte(n) Luftverkehrsunternehmen autorisiert hat, die Flugverkehrsdienste aufzunehmen.