Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien im Bereich der technischen Handelshemmnisse. Ziel ist es, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis der Systeme zu verbessern.
Für wen: Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten; Die Republik Armenien und ihre nationalen Behörden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Zusammenarbeit bei Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren.
- Informations- und Erfahrungsaustausch über technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Stellen für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung.
- Angleichung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren Armeniens an jene der Europäischen Union.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Republik Armenien und ihre nationalen Behörden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, um den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern.
- Sie streben eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an.
- Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung und Mitgliedschaft Armeniens in europäischen und internationalen Organisationen für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen.
- Es soll ein Prozess zur schrittweisen Angleichung der technischen Vorschriften Armeniens an die der EU eingeleitet werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 130Artikel 130 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 130Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimmte Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgende zählen können: a)Litera a Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbeitung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, b)Litera b Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren, c)Litera c Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständigen Stellen und d)Litera d Austausch von Informationen über Entwicklungen in einschlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259882