Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Artikel regelt den Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit, um deren Schutz und korrekte Verarbeitung sicherzustellen.
Für wen: Die Vertragsparteien, die Daten übermitteln und empfangen; Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- IT-Recht und Datenschutz
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die rechtmäßige Beschaffung und Verarbeitung übermittelter Daten.
- Den Schutz sensibler Daten wie rassische Herkunft, politische Ansichten, Gesundheit oder Strafurteile.
- Die Verwendung von Daten ausschließlich für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, es sei denn, es liegt eine Zustimmung vor.
- Die Löschung und Richtigstellung von Daten unter bestimmten Umständen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Vertragsparteien, die Daten übermitteln und empfangen.
- Personen, deren personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt oder verarbeitet werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden.
- Sensible Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn das nationale Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet.
- Übermittelte Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen Zwecken verwendet werden.
- Daten sind zu löschen oder richtigzustellen, wenn sie unrichtig sind, rechtswidrig ermittelt/übermittelt wurden oder nicht mehr benötigt werden.
- Die Dokumentation der Datenübermittlung und -vernichtung muss drei Jahre aufbewahrt werden.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über seine Daten und auf Richtigstellung oder Löschung.
IT-Recht und Datenschutz
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 124/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2010, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.01.2011 TextArtikel 5DatenschutzDie wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: a)Litera a Die übermittelten Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden. Sie müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Sie müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen. b)Litera b Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn das nationale Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für Daten über Strafurteile. c)Litera c Die übermittelten Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt. d)Litera d Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald i.Litera i sich die Unrichtigkeit der Daten von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen ergibt, oder ii.Sub-Litera, i, i die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder iii.iii die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden. e)Litera e Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer Vertragspartei ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.
___________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF.