Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten verschiedener Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es legt fest, wann bestimmte Paragraphen und Absätze in Kraft treten und wie mit Anbringen umzugehen ist, wenn sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ändert.
Für wen: Abgabenbehörden, insbesondere im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten und die Weiterleitung von Anbringen; Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten von Änderungen des AVOG, die durch verschiedene Bundesgesetze vorgenommen wurden.
- Den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen bezüglich des Europäischen Wirtschaftsraums.
- Die Behandlung von Anbringen bei Abgabenbehörden, wenn sich deren sachliche Zuständigkeit ändert.
- Die Erlassung von Verordnungen durch den Bundesminister für Finanzen zur Sicherstellung einer einfachen, kostensparenden und bürgernahen Vollziehung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden, insbesondere im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten und die Weiterleitung von Anbringen.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Was sind die Eckpunkte?
- § 7 Abs. 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung des BGBl. Nr. 516/1995 traten mit 1. August 1995 in Kraft und gelten auch für bereits davor eingebrachte Anbringen.
- Bei Änderungen der sachlichen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde erfolgt die Weiterleitung von Anbringen an die zuständige Behörde nicht auf Gefahr des Einschreiters, es sei denn, dieser wurde bereits vorab über die Änderung informiert.
- Verordnungen gemäß § 3 Abs. 3, die bis zum 1. Jänner 2003 ergehen, sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17aParagraph 17 a Inkrafttretensdatum14.08.2002 Außerkrafttretensdatum19.12.2003 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 17a.Paragraph 17 a,
Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 31. Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Bis zum 1. Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem 1. Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
AnmerkungAbs. 5 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 132/2002 ein zweites Mal vergeben.Absatz 5, wurde mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, ein zweites Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40034362