Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, insbesondere bezüglich der Erhebung von Abgaben und der Handhabung des Glücksspielmonopols. Es legt fest, welche Erklärungen bei diesen Ämtern eingereicht werden können und wie deren Organisation zu erfolgen hat.
Für wen: Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis; Bürger, die Abgaben entrichten oder Erklärungen einreichen müssen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung von Abgaben, sofern diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
- Die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz übertragen sind.
- Die Einreichung von Gebührenanzeigen, Anzeigen von Schenkungen unter Lebenden und Abgabenerklärungen zur Grunderwerbsteuer.
- Die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen und Ersuchen um Beistand zur Datengewinnung sowie die Vollziehung von Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
- Bürger, die Abgaben entrichten oder Erklärungen einreichen müssen.
Was sind die Eckpunkte?
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis sind für die Erhebung von Abgaben und das Glücksspielmonopol zuständig.
- Bestimmte Anzeigen und Erklärungen (z.B. Gebührenanzeigen, Schenkungsanzeigen, Grunderwerbsteuererklärungen) können auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingereicht werden.
- Der Bundesminister für Finanzen legt Sitz und Amtsbereich dieser Finanzämter per Verordnung fest, um eine einfache, kostensparende und bürgernahe Verwaltung zu gewährleisten.
- Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis führen Aufsichtsmaßnahmen und Beistandsersuchen durch und vollziehen Aufgaben aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.2007 Außerkrafttretensdatum23.05.2007 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3,
Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.
SchlagworteErbschaftssteuer Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40078583