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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erlaubnispflicht für Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln, und legt fest, welche Angaben für einen solchen Antrag erforderlich sind. Es definiert auch Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht.

Was es regelt

  • Die Notwendigkeit einer Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln von Abfällen.
  • Die Bedingungen und Angaben, die ein Antrag auf eine solche Erlaubnis enthalten muss.
  • Fälle, in denen keine Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen erforderlich ist.
  • Die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Erteilung der Erlaubnis.

Wen es betrifft

  • Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln.
  • Der Landeshauptmann als zuständige Behörde.

Eckpunkte

  • Wer Abfälle sammelt oder behandelt, benötigt eine Erlaubnis vom Landeshauptmann.
  • Der Antrag muss Angaben zur Person, Art der Abfälle, Beschreibung der Sammlung/Behandlung, fachliche Kenntnisse, Verlässlichkeit sowie Nachweise zur Lagerung und Behandlung enthalten.
  • Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen unter anderem für Personen, die ausschließlich betriebseigene Abfälle behandeln (außer Verbrennung und Ablagerung), Transporteure, Inhaber gleichwertiger Erlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten, Sammel- und Verwertungssysteme, und Personen, die Produkte abgeben und Abfälle gleicher Art zurücknehmen (außer bei unverhältnismäßig großen Mengen gefährlicher Abfälle).
  • Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns richtet sich nach dem Sitz des Abfallbehandlers oder -sammlers, oder dem Ort der erstmaligen Behandlung/Sammlung.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24aParagraph 24 a Inkrafttretensdatum01.01.2014 Außerkrafttretensdatum19.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz Text4. AbschnittAbfallsammler und -behandlerErlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen§ 24a.Paragraph 24 a,

(1)Absatz eins,Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht: 1.Ziffer eins Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen; 2.Ziffer 2 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern; 3.Ziffer 3 Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen; 4.Ziffer 4 Sammel- und Verwertungssysteme; 5.Ziffer 5 Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; 6.Ziffer 6 Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen; 7.Ziffer 7 Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen; 8.Ziffer 8 Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt.
(3)Absatz 3,Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten: 1.Ziffer eins Angaben über die Person, 2.Ziffer 2 Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen, 3.Ziffer 3 eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden, 4.Ziffer 4 Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, 5.Ziffer 5 Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, 6.Ziffer 6 die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt, 7.Ziffer 7 die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
(4)Absatz 4,Örtlich zuständige Behörde 1.Ziffer eins für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen. 2.Ziffer 2 für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, SchlagworteSammelsystem, Behandlertätigkeit Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151764

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.