Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Finanzdienstleistungen im Rahmen eines Abkommens zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien, insbesondere den Geltungsbereich und die Definitionen dieser Dienstleistungen sowie aufsichtsrechtliche Ausnahmen.
Für wen: Finanzdienstleister (natürliche oder juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen wollen oder erbringen); Kunden von Finanzdienstleistungen (Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer).
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Maßnahmen, die liberalisierte Finanzdienstleistungen betreffen.
- Definitionen von Finanzdienstleistungen, einschließlich Versicherungs- und Bankdienstleistungen.
- Aufsichtsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Kunden und zur Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems.
- Die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Finanzdienstleister (natürliche oder juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen wollen oder erbringen).
- Kunden von Finanzdienstleistungen (Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer).
Was sind die Eckpunkte?
- "Finanzdienstleistung" umfasst Versicherungsdienstleistungen (Direktversicherung, Rückversicherung, Vermittlung, Hilfsdienstleistungen) und Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (z.B. Annahme von Einlagen, Kreditvergabe, Zahlungsdienste, Wertpapiergeschäfte, Vermögensverwaltung).
- Eine "öffentliche Stelle" ist keine Finanzdienstleisterin, es sei denn, sie erbringt hauptsächlich Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen.
- Aufsichtsrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems sind erlaubt.
- Diese aufsichtsrechtlichen Maßnahmen dürfen nicht belastender sein, als zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 181Artikel 181 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT VIUNTERABSCHNITT römisch sechsFINANZDIENSTLEISTUNGENARTIKEL 181Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
KAPITEL 182Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung(1)Absatz eins,Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, einschließlich a)Litera a Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder b)Litera b Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität ihres Finanzsystems.
SchlagworteVermögensberatung, Bankdienstleistung, Zahlungsdienstleistung, Kreditkare, Chargekarte, Wechselkurstitel, Verwahrdienstleistung, Depotdienstleistung, Saldenausgleichsdienstleistung Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259933