Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten verschiedener Änderungen zur Abgabenexekutionsordnung, insbesondere bezüglich der Anwendung von Bestimmungen aus anderen Bundesgesetzen und der Weiterführung von Vollstreckungsverfahren.
Für wen: Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind; Personen, deren Arbeitsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse, die fortlaufenden Bezügen zugrunde liegen, beendet werden oder deren Karenz beginnt.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Bestimmungen anderer Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Das Inkrafttreten oder die Aufhebung spezifischer Paragraphen der Abgabenexekutionsordnung zu bestimmten Daten.
- Die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt anhängig waren.
- Die Anwendbarkeit von Änderungen an einzelnen Paragraphen basierend auf dem Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen, der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, der Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder dem Absinken von Arbeitseinkommen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
- Personen, deren Arbeitsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse, die fortlaufenden Bezügen zugrunde liegen, beendet werden oder deren Karenz beginnt.
Was sind die Eckpunkte?
- Verweise auf andere Bundesgesetze sind immer in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden.
- Die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 traten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 mit 1. März 1992 in Kraft oder wurden aufgehoben.
- Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig waren, werden nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weitergeführt.
- § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum12.01.2013 Außerkrafttretensdatum30.12.2016 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a,
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40145166