Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung von Abgaben und Abgabenstrafen durch Vollstreckungshandlungen, auch bevor ein Bescheid rechtskräftig ist oder die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Es legt fest, welche Arten von Vermögenswerten gepfändet werden können und unter welchen Bedingungen.
Für wen: Personen, die Abgaben oder Abgabenstrafen schulden; Die Abgabenbehörde, die für die Sicherstellung und Verwahrung zuständig ist.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anordnung von Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen.
- Die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen.
- Die Pfändung von Geldforderungen und Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher körperlicher Sachen, die nicht grundbücherlich gesichert sind.
- Die Überweisung zur Einziehung von gepfändeten Forderungen oder Ansprüchen unter bestimmten Umständen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Abgaben oder Abgabenstrafen schulden.
- Die Abgabenbehörde, die für die Sicherstellung und Verwahrung zuständig ist.
Was sind die Eckpunkte?
- Vollstreckungshandlungen können schon vor Rechtskraft oder Fristablauf angeordnet werden, wenn ein Sicherstellungsauftrag vorliegt (§ 232 der Bundesabgabenordnung).
- Zur Sicherung können nur bewegliche körperliche Sachen sowie grundbücherlich nicht gesicherte Geldforderungen und Ansprüche auf Herausgabe beweglicher körperlicher Sachen gepfändet werden.
- Eine Verrechnung auf Abgabenschulden oder Verwertung von Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (§ 230 BAO) zulässig.
- Das Bundesministerium für Finanzen kann abweichende Anordnungen zu Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens treffen.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum01.07.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. TEILrömisch zwei. TEILSicherung§ 78.Paragraph 78,
Wäre mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung oder des gepfändeten Anspruches eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden, so kann die Überweisung zur Einziehung ausgesprochen werden. Auf Grund der verfügten Einziehung eingehende Beträge oder herausgegebene oder geleistete Sachen sind von der Abgabenbehörde in Verwahrung zu nehmen. Eine Verrechnung auf die Abgabenschulden und eine Verwertung der Sachen ist erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit und Wegfall von Einbringungshemmnissen (Paragraph 230, BAO) zulässig. Paragraph 41 a, bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40218097