Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zahlen muss. Es legt fest, wann diese Gebühren fällig werden und unter welchen Umständen sie angepasst werden können.
Für wen: Abgabenschuldner, die sich in einem Vollstreckungsverfahren befinden; Vollstrecker und Hilfspersonen, die an Vollstreckungsmaßnahmen beteiligt sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Gebühren für Pfändungen und Versteigerungen im Vollstreckungsverfahren.
- Die Erstattung von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
- Die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit dieser Gebühren und Auslagenersätze.
- Die Möglichkeit der Herabsetzung oder Aufhebung von Gebühren bei Änderung oder Aufhebung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenschuldner, die sich in einem Vollstreckungsverfahren befinden.
- Vollstrecker und Hilfspersonen, die an Vollstreckungsmaßnahmen beteiligt sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Pfändungsgebühr beträgt 1% des einzubringenden Abgabenbetrags oder des abgenommenen Geldbetrags.
- Die Versteigerungsgebühr beträgt 1½% des einzubringenden Abgabenbetrags.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
- Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos war oder die Schuld kurz vor Beginn der Amtshandlung bezahlt wurde.
- Der Abgabenschuldner muss auch Barauslagen ersetzen, die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursacht wurden, einschließlich der Entlohnung von Hilfspersonen.
- Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem Abgabenbetrag vollstreckt werden.
- Gebühren können auf Antrag herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn der zugrunde liegende Abgaben- oder Haftungsbescheid geändert oder aufgehoben wird, sofern der Antrag die erforderlichen Angaben enthält.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum19.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht BeachteBezugszeitraum: Abs. 1 lit. bBezugszeitraum: Absatz eins, Litera b ab 1. 1. 2002 § 90a Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 144/2001 Paragraph 90 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
SchlagworteAbgabenbescheid Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40024937