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Abgabenexekutionsordnung

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die ein Abgabenschuldner für Amtshandlungen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zahlen muss. Es legt fest, wann diese Gebühren fällig werden und unter welchen Umständen sie angepasst werden können.

Für wen: Abgabenschuldner, die sich in einem Vollstreckungsverfahren befinden; Vollstrecker und Hilfspersonen, die an Vollstreckungsmaßnahmen beteiligt sind.

Auf einen Blick

Land
Österreich
Rechtsgebiet
Insolvenz und Vollstreckung
Quelle
ris.bka.gv.at
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Gebühren für Pfändungen und Versteigerungen im Vollstreckungsverfahren.
  • Die Erstattung von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
  • Die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit dieser Gebühren und Auslagenersätze.
  • Die Möglichkeit der Herabsetzung oder Aufhebung von Gebühren bei Änderung oder Aufhebung des zugrunde liegenden Abgabenbescheides.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Abgabenschuldner, die sich in einem Vollstreckungsverfahren befinden.
  • Vollstrecker und Hilfspersonen, die an Vollstreckungsmaßnahmen beteiligt sind.

Was sind die Eckpunkte?

  • Die Pfändungsgebühr beträgt 1% des einzubringenden Abgabenbetrags oder des abgenommenen Geldbetrags.
  • Die Versteigerungsgebühr beträgt 1½% des einzubringenden Abgabenbetrags.
  • Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
  • Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos war oder die Schuld kurz vor Beginn der Amtshandlung bezahlt wurde.
  • Der Abgabenschuldner muss auch Barauslagen ersetzen, die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursacht wurden, einschließlich der Entlohnung von Hilfspersonen.
  • Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem Abgabenbetrag vollstreckt werden.
  • Gebühren können auf Antrag herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn der zugrunde liegende Abgaben- oder Haftungsbescheid geändert oder aufgehoben wird, sofern der Antrag die erforderlichen Angaben enthält.

Insolvenz und Vollstreckung

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Insolvenz und Vollstreckung

Gesetzestext

Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum19.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.12.2005 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht BeachteBezugszeitraum: Abs. 1 lit. bBezugszeitraum: Absatz eins, Litera b ab 1. 1. 2002 § 90a Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 144/2001 Paragraph 90 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,

(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a)Litera a Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b)Litera b Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.

(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (Paragraph 43, Absatz 2,) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
(4)Absatz 4,Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.Bei der Festsetzung der gemäß Absatz 3, zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze findet Paragraph 204, Absatz eins, BAO nicht Anwendung.
(5)Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
(6)Absatz 6,Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Absatz 5,) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält: a)Litera a Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides, b)Litera b Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und c)Litera c Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(7)Absatz 7,Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung.Der Absatz 6, findet auf nach Absatz eins, festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (Paragraphen 235 und 236 BAO), keine Anwendung.

SchlagworteAbgabenbescheid Zuletzt aktualisiert am16.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40024937

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.