Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung von Bestimmungen anderer Bundesgesetze, das Inkrafttreten oder die Aufhebung spezifischer Paragraphen sowie die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren. Es legt auch fest, wann bestimmte Fassungen von Paragraphen anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die Anwendung von Verweisen auf andere Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Das Inkrafttreten oder die Aufhebung der Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992.
- Die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig waren.
- Die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 1 lit. b und § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001.
Wen es betrifft
- Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
- Personen, deren Ansprüche auf Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden sind.
Eckpunkte
- Verweise auf andere Bundesgesetze sind immer in ihrer aktuell gültigen Fassung anzuwenden.
- Die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 traten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 mit 1. März 1992 in Kraft oder wurden aufgehoben.
- Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 begonnen wurden, werden nach den Regeln dieses Gesetzes fortgeführt.
- § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2001 gilt für Gebührenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2001 entstanden sind.
- § 29 Z 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2001 gilt, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 durchgeführt werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum27.06.2001 Außerkrafttretensdatum18.12.2001 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die §§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die §§ 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 457/1992, mit
- März 1992.Es treten in Kraft oder werden aufgehoben die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie die Paragraphen 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,, mit
- März 1992.
(3)Absatz 3,Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 457/1992 anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, anhängig sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
(4)Absatz 4,§ 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem
- Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem
- Dezember 2001 gesetzt werden.Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach Paragraph 26, Absatz eins, nach dem
- Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 29, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem
- Dezember 2001 gesetzt werden. Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40018909