Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Inkrafttreten verschiedener Paragraphen und Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es legt fest, wann bestimmte Bestimmungen wirksam werden und wie mit Anbringen umzugehen ist, wenn sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde ändert.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten spezifischer Paragraphen des AVOG zu festgelegten Daten.
- Die Anwendung von Bestimmungen auf bereits vor dem Inkrafttreten eingebrachte Anbringen.
- Den Umgang mit Anbringen, die bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingereicht werden, wenn sich die sachliche Zuständigkeit geändert hat.
- Die Erlassung von Verordnungen zur Sicherstellung einer bürgernahen und kostensparenden Vollziehung.
Wen es betrifft
- Abgabenbehörden, die für die Bearbeitung von Anbringen zuständig sind.
- Personen, die Anbringen bei Abgabenbehörden einreichen.
Eckpunkte
- § 7 Abs. 1 tritt mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für danach entstehende Abgabenansprüche in Kraft.
- § 14 Abs. 4, § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 516/1995 treten mit 1. August 1995 in Kraft und gelten auch für bereits davor eingebrachte Anbringen.
- Ändert sich die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde, so erfolgt die Weiterleitung von Anbringen an die zuständige Behörde nicht auf Gefahr des Einschreiters, es sei denn, dieser wurde bereits vorab über die Änderung informiert.
- Bis zum 1. Januar 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 17aParagraph 17 a Inkrafttretensdatum26.06.2002 Außerkrafttretensdatum13.08.2002 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 17a.Paragraph 17 a,
- August 1995 in Kraft; § 14 Abs. 4 und § 14a Abs. 6 gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem
- August 1995 eingebrachte Anbringen.Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1995, treten mit
- August 1995 in Kraft; Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 14 a, Absatz 6, gelten in dieser Fassung jedoch auch für bereits vor dem
- August 1995 eingebrachte Anbringen.
- Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, tritt mit der Kundmachung dieses Gesetzes, Paragraph 4,, der Wegfall des Paragraph 5,, Paragraph 8,, die Zitierung Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, im Paragraph 10,, der Wegfall des Paragraph 11,, Paragraph 13 a, sowie die Änderungen der Amtsbereiche im Abschnitt A, Ziffer eins, der Anlage zum AVOG, treten mit
- Jänner 2000 in Kraft. Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum
- Dezember 2000 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 14 a, Absatz eins, 2, 3, Ziffer 2 und 3 a und Paragraph 14 b, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit
- Jänner 2001 in Kraft.
- Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum
- Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem
- Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, und der Entfall der Anlage zum AVOG treten mit
- Jänner 2001 in Kraft. Solange eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, nicht ergangen und in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen der Anlage zum AVOG in der vor diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bis zum
- Jänner 2003 ergehende Verordnungen sind im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zu erlassen. Nach dem
- Jänner 2003 hat der Bundesminister für Finanzen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, darzulegen, wie die einfache Kosten sparende und bürgernahe Vollziehung nach regionalen Gesichtspunkten sowie eine zweckmäßige Regionalisierung unter Vermeidung einer darüber hinausgehenden Zentralisierung sichergestellt sind. Werden bei einer Abgabenbehörde Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
- Jänner 2003 in Kraft.Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, tritt mit
- Jänner 2003 in Kraft. __________________ *) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40032088