Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Nutzung elektronischer Auktionen durch Beschaffungsstellen bei der Vergabe von Aufträgen. Es legt fest, wann und wie solche Auktionen durchgeführt werden dürfen, um Transparenz und fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Für wen: Beschaffungsstellen, die Aufträge vergeben; Bieter, die sich an Vergabeverfahren beteiligen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Möglichkeit für Beschaffungsstellen, elektronische Auktionen zu nutzen.
- Die Bedingungen für die Durchführung elektronischer Auktionen bei verschiedenen Vergabeverfahren.
- Die Informationen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung und den Spezifikationen einer elektronischen Auktion enthalten sein müssen.
- Den Ablauf und die Regeln für die Kommunikation während einer elektronischen Auktion.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Beschaffungsstellen, die Aufträge vergeben.
- Bieter, die sich an Vergabeverfahren beteiligen.
Was sind die Eckpunkte?
- Elektronische Auktionen können sich allein auf Preise oder auf Preise und/oder Werte von Angebotskomponenten beziehen.
- Die Beschaffungsstelle muss in der Ausschreibungsbekanntmachung auf die Durchführung einer elektronischen Auktion hinweisen.
- Die Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung der Aufforderungen an die Bieter beginnen.
- Die Identität der Bieter darf während der Phasen der elektronischen Auktion keinesfalls offengelegt werden.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 131Artikel 131 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 131Elektronische Auktionen(1)Absatz eins,Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen zurückgreifen.
Die elektronische Auktion erstreckt sich a)Litera a allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird, oder b)Litera b auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.
Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten: a)Litera a die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können; b)Litera b gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Gegenstands der Beschaffung ergeben; c)Litera c die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; d)Litera d die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion; e)Litera e die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind; f)Litera f die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222079