Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Zugang und die Zusammenschaltung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zwischen Anbietern, um fairen Wettbewerb und Zugang für alle zu gewährleisten. Es legt fest, wie Anbieter miteinander verhandeln müssen und welche Bedingungen dabei gelten.
Für wen: Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste; Hauptanbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste.
- Die Bedingungen, unter denen Zugang zu wesentlichen Einrichtungen eines Hauptanbieters gewährt werden muss.
- Die Vertraulichkeit von Informationen, die bei Verhandlungen ausgetauscht werden.
- Die Sicherstellung diskriminierungsfreier und kostenorientierter Tarife für die Zusammenschaltung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste.
- Hauptanbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten.
Was sind die Eckpunkte?
- Vereinbarungen über Zugang und Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehandelt.
- Anbieter sind berechtigt und auf Antrag verpflichtet, über die Zusammenschaltung zu verhandeln.
- Informationen, die bei Verhandlungen erhalten werden, dürfen nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und müssen vertraulich behandelt werden.
- Hauptanbieter müssen Zugang zu ihren wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren.
- Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter muss an jedem technisch machbaren Punkt im Netz gewährleistet sein, zu diskriminierungsfreien und kostenorientierten Tarifen.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 174Artikel 174 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 174Zugang und Zusammenschaltung(1)Absatz eins,Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammenschaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt.
SchlagworteZugangsvereinbarung Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259926