Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wann öffentliche Stellen Waren oder Dienstleistungen direkt von einem Anbieter kaufen dürfen, ohne ein aufwendiges Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Es soll sicherstellen, dass dies nur unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen geschieht, um Wettbewerb und Fairness zu gewährleisten.
Für wen: Öffentliche Beschaffungsstellen, die Waren oder Dienstleistungen einkaufen; Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen öffentliche Beschaffungsstellen ein freihändiges Vergabeverfahren anwenden dürfen.
- Ausnahmen von den üblichen Ausschreibungsregeln (Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11), 128, 129, 131 und 132).
- Die Dokumentationspflichten für freihändig vergebene Aufträge.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Öffentliche Beschaffungsstellen, die Waren oder Dienstleistungen einkaufen.
- Anbieter von Waren und Dienstleistungen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Freihändige Vergabe ist nur erlaubt, wenn sie nicht dazu dient, Wettbewerb zu verhindern, Anbieter der anderen Vertragspartei zu diskriminieren oder inländische Anbieter zu schützen.
- Gründe für eine freihändige Vergabe sind unter anderem: keine passenden Angebote bei einer Ausschreibung, nur ein Anbieter kann die Leistung erbringen (z.B. bei Kunstwerken, Schutzrechten, technischen Gründen), zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Anbieter bei Kompatibilitätsproblemen oder extreme Dringlichkeit.
- Auch der Kauf von Waren an einer Rohstoffbörse oder die Beschaffung von Prototypen/Erstanfertigungen für Forschung und Entwicklung kann freihändig erfolgen.
- Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen (z.B. bei Liquidation) oder Vergaben an Wettbewerbsgewinner sind ebenfalls möglich.
- Beschaffungsstellen müssen jeden freihändig vergebenen Auftrag schriftlich begründen, inklusive Name der Stelle, Wert, Art der Leistung und die Umstände, die die Vergabe rechtfertigen.
Vergabe- und Wettbewerbsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 130Artikel 130 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 130Freihändige Vergabe(1)Absatz eins,Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11), 128, 129, 131 und 132 nur unter einer der folgenden Bedingungen nicht anzuwenden: a)Litera a unter der Voraussetzung, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden, wenn: i)Litera i keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat; ii)Sub-Litera, i, i keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; iii)iii kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder iv)Sub-Litera, i, v die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind; b)Litera b wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt: i)Litera i bei der Beschaffung eines Kunstwerks, ii)Sub-Litera, i, i zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder iii)iii mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen; c)Litera c bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen: i)Litera i wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die nicht erfolgen kann und ii)Sub-Litera, i, i mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre; d)Litera d soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
SchlagworteErstdienstleistung, Forschungsauftrag, Versuchsauftrag, Studienauftrag, Forschungskosten Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222078