Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anwendung und das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sowie deren Änderungen durch andere Bundesgesetze. Es legt fest, welche Fassungen von Paragraphen zu welchem Zeitpunkt anzuwenden sind.
Für wen: Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind; Personen, deren Arbeitsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse Gegenstand von Regelungen in diesem Gesetz sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Verweisen auf andere Bundesgesetze in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Das Inkrafttreten oder die Aufhebung spezifischer Paragraphen der AbgEO zu bestimmten Daten.
- Die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt anhängig waren.
- Die Anwendbarkeit von Paragraphen in Bezug auf Gebührenansprüche, Vollstreckungshandlungen, Arbeitsverhältnisse und Zahlungsverbote.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Institutionen, die von Vollstreckungsverfahren betroffen sind.
- Personen, deren Arbeitsverhältnisse oder sonstige Rechtsverhältnisse Gegenstand von Regelungen in diesem Gesetz sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Verweise auf andere Bundesgesetze sind immer in ihrer aktuell gültigen Fassung anzuwenden.
- Die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 traten in der Fassung des BGBl. Nr. 457/1992 mit 1. März 1992 in Kraft oder wurden aufgehoben.
- Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. Nr. 457/1992 anhängig waren, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiterzuführen.
- § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Gebühren nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum31.12.2009 Außerkrafttretensdatum11.01.2013 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a,
Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.
Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40115185