Kurz gesagt
Dieses Gesetz führt ab dem 1. Jänner 2025 ein Pfandsystem für bestimmte Einweggetränkeverpackungen ein, um Sammel- und Recyclingziele zu erreichen. Es verpflichtet Primärverpflichtete zur Einhebung eines Pfandes und regelt die Einrichtung einer zentralen Stelle für die Koordination.
Was es regelt
- Die Einhebung eines Pfandes für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall.
- Die Einrichtung und Aufgaben einer nicht auf Gewinn gerichteten koordinierenden zentralen Stelle.
- Die Verwendung von nicht ausbezahlten Pfandbeträgen und Produzentenbeiträgen für Abfallvermeidungsprojekte.
- Die Abgeltung von Kosten für die Erfassung und Behandlung von Einweggetränkeverpackungen, die mit gemischten Siedlungsabfällen gesammelt werden.
Wen es betrifft
- Primärverpflichtete gemäß § 13g, die Einweggetränkeverpackungen in Verkehr bringen.
- Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete von Einweggetränkeverpackungen.
Eckpunkte
- Ab 1. Jänner 2025 muss ein Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 l bis maximal 3 l eingehoben werden.
- Eine zentrale Stelle in Form einer GmbH muss eingerichtet werden, die einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium hat.
- Die zentrale Stelle muss 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeträge für Abfallvermeidungsprojekte bereitstellen.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Pfandsystem festzulegen.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14cParagraph 14 c Inkrafttretensdatum01.01.2025 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPfand für Einweggetränkeverpackungen§ 14c.Paragraph 14 c,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab
- Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, verpflichtet ab
- Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht zur Einhebung durch den Primärverpflichteten.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle (zentrale Stelle) und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.
(2a)Absatz 2 a,Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Abs. 2 haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete gemäß einer Verordnung nach Absatz 2, haben eine nicht auf Gewinn gerichtete koordinierende zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten. Diese GmbH hat einen Aufsichtsrat und ein In-Sich-Geschäfte-Gremium als Sonderaufsichtsrat an Stelle des Aufsichtsrats einzurichten. Dieses In-Sich-Geschäfte-Gremium hat ein Zustimmungsrecht über Verträge, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Personen, die eine operative Leistung für die zentrale Stelle erbringen wollen, und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Mitglieder bestellt werden, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen Personen stehen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.Die gemäß Absatz 2, eingerichtete zentrale Stelle hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29b Abs. 5 für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, für die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, über das Recycling und die thermische Verwertung erhält. SchlagworteSammelziel, Materialfluss, Geschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263185