Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf Daten in den Abfallregistern, um Transparenz und die Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft zu gewährleisten. Es legt fest, wer welche Informationen einsehen darf.
Für wen: Jede Person, die Informationen über Abfallwirtschaftsdaten benötigt; Abfallbesitzer, Abfallsammler und -behandler, befugte Fachpersonen und Fachanstalten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Zugriff auf Informationen über Abfallbesitzer, Sammler und Behandler.
- Die Einsicht in Daten über Anlagen, Fachpersonen und Emissionsgrenzwerte.
- Die Bedingungen für den Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien.
- Die Zugriffsrechte verschiedener Behörden wie Zollbehörden, Zollorgane, Bundespolizei und Umweltbundesamt.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Jede Person, die Informationen über Abfallwirtschaftsdaten benötigt.
- Abfallbesitzer, Abfallsammler und -behandler, befugte Fachpersonen und Fachanstalten.
- Behörden, die das Abfallwirtschaftsgesetz vollziehen, sowie Zollbehörden, Zollorgane, Bundespolizei und das Umweltbundesamt.
Was sind die Eckpunkte?
- Jedermann hat Zugriff auf Name und Anschrift von Abfallbesitzern, Sammlern und Behandlern, sowie auf Anlagen und Emissionsgrenzwerte von Verbrennungsanlagen.
- Befugte Fachpersonen und Fachanstalten erhalten Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Behörden, die das Gesetz vollziehen, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff auf alle Daten der Register.
- Zollbehörden, Zollorgane und die Bundespolizei dürfen auf Registerdaten zugreifen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzesvollziehung zu erfüllen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87aParagraph 87 a Inkrafttretensdatum21.06.2013 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 87a.Paragraph 87 a,
Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.Im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen.
Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
SchlagworteAbfallbehandler, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151756