Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba. Es legt fest, was als Investor, Investition und Unternehmen in diesem Kontext gilt.
Für wen: Natürliche Personen und Unternehmen aus Österreich, die in Kuba investieren oder investiert haben; Natürliche Personen und Unternehmen aus Kuba, die in Österreich investieren oder investiert haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Definitionen von "Investor einer Vertragspartei" für Österreich und Kuba.
- Was unter dem Begriff "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei" fällt.
- Was als "Unternehmen" in Bezug auf Österreich und Kuba verstanden wird.
- Die Bedeutung von "Erträge", "ohne Verzögerung" und "Hoheitsgebiet" im Rahmen des Abkommens.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen und Unternehmen aus Österreich, die in Kuba investieren oder investiert haben.
- Natürliche Personen und Unternehmen aus Kuba, die in Österreich investieren oder investiert haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor" ist eine natürliche Person oder ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den jeweiligen nationalen Gesetzen gegründet wurde und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die gemäß den Gesetzen des jeweiligen Landes investiert wurden, wie Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Eigentumsrechte und Sachwerte.
- Geschäftliche Transaktionen, die ausschließlich dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen dienen, sowie Kredite oder Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren (außer an eigene Unternehmen) gelten nicht als Investition.
- "Ohne Verzögerung" bedeutet, dass der Zeitraum für die Erfüllung notwendiger Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen zwei Monate keinesfalls überschreiten darf.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 232/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2001, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.12.2001 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite oder Darlehen für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite oder Darlehen, die an den Staat oder ein staatliches Unternehmen vergeben werden, gelten nicht als Investition.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.