1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und dessen Änderungen. Es legt fest, wann verschiedene Teile des Gesetzes wirksam werden und wann sie ihre Gültigkeit verlieren.
Für wen: Personen, die in Verfahren involviert sind, in denen der Beschuldigte in Haft ist; Personen, die an Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündlichen Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen teilnehmen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten des gesamten Bundesgesetzes und sein Außerkrafttreten.
- Das Inkrafttreten spezifischer Paragraphen und Absätze in verschiedenen Fassungen.
- Die Neuberechnung von Fristen in bestimmten Verfahren.
- Die Anwendung von Paragraphen auf bestimmte gerichtliche und außergerichtliche Handlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die in Verfahren involviert sind, in denen der Beschuldigte in Haft ist.
- Personen, die an Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündlichen Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen teilnehmen.
Was sind die Eckpunkte?
- Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Fristen in Verfahren mit in Haft befindlichen Beschuldigten, die unterbrochen waren, beginnen mit 14. April 2020 neu zu laufen.
- § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2020 ist auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
- Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO verlängern sich um vier Wochen, wenn ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2020 nicht durchgeführt wurde.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2022, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum11.06.2022 Außerkrafttretensdatum30.12.2022 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextV. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 12.Paragraph 12,
Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.
Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40244253