Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Wiedereinreise von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten, insbesondere wie deren Staatsangehörigkeit festgestellt wird und welche Fristen für die Bearbeitung von Rückübernahmeanträgen gelten.
Was es regelt
- Die Feststellung der Staatsangehörigkeit von Personen, die rückübernommen werden sollen.
- Die Fristen für die Beantwortung von Rückübernahmeanträgen.
- Die Ausstellung von Reisedokumenten für die Wiedereinreise.
- Die Kommunikation zwischen den beteiligten Staaten bezüglich der Rückführung.
Wen es betrifft
- Personen, die sich rechtswidrig aufhalten und rückübernommen werden sollen.
- Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der betroffenen Staaten.
Eckpunkte
- Die Staatsangehörigkeit gilt als festgestellt, wenn Dokumente aus Anhang 3 vorgelegt werden.
- Wenn keine Dokumente aus Anhang 3 oder 4 vorliegen, muss die betroffene Person innerhalb von fünf (5) Kalendertagen befragt werden.
- Der Rückübernahmeantrag muss spätestens innerhalb von zehn (10) Kalendertagen beantwortet werden, wobei die Frist um höchstens einen (1) Monat verlängert werden kann.
- Nach positiver Antwort muss das Reisedokument innerhalb von drei (3) Kalendertagen ausgestellt werden und eine Gültigkeit von mindestens sechs (6) Monaten haben.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2026, TypVertrag – Kasachstan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.05.2026 Index49/06 Schubverkehr TextArtikel 5Verfahren zur Wiedereinreise1.Ziffer eins Die Wiedereinreise gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens erfolgt, wenn die Staatsangehörigkeit der Person, die rückübernommen werden soll, eindeutig festgestellt wurde. 2.Ziffer 2 Die Staatsangehörigkeit gilt als festgestellt, ohne dass eine weitergehende Untersuchung erforderlich ist, wenn eines der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt wird. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann nicht durch falsche Dokumente erbracht werden. 3.Ziffer 3 Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann insbesondere durch die in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente erbracht werden. Wenn solche Dokumente vorgelegt werden, gilt die Staatsangehörigkeit als festgestellt, es sei denn, die Parteien können das Gegenteil beweisen. 4.Ziffer 4 Wenn keines der in den Anhängen 3 oder 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, muss der Rückübernahmeantrag eine Anfrage enthalten, die betroffene Person von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates befragen zu lassen, um ihre Staatsangehörigkeit festzustellen. −− Ein solches Gespräch muss so bald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf