Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Einreise und den Aufenthalt bestimmter Personen in Österreich im Zusammenhang mit dem Back-up-System der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen. Es stellt sicher, dass diese Personen ungehindert nach Österreich einreisen, sich dort aufhalten und reisen können.
Für wen: Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur; Der Exekutivdirektor, Mitarbeiter und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Ausländer- und Asylrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Einreise und den Aufenthalt von bestimmten Personen in Österreich.
- Die Ausstellung von Sichtvermerken (Visa) für diese Personen.
- Befreiungen von Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht.
- Die Ausstellung von Identitätsausweisen für Mitarbeiter und deren Familienangehörige.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beratergruppen der Agentur.
- Der Exekutivdirektor, Mitarbeiter und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige.
- Von der Agentur eingeladene Experten.
Was sind die Eckpunkte?
- Österreich muss die Einreise und den Aufenthalt der genannten Personen ermöglichen und deren ungehindertes Reisen gewährleisten.
- Sichtvermerke für diese Personen werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.
- Der Exekutivdirektor, Mitarbeiter und deren Familienangehörige sind von Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht befreit.
- Die Agentur muss den österreichischen Behörden eine laufend aktualisierte Liste der Mitarbeiter übermitteln.
- Mitarbeiter, die nach Sankt Johann im Pongau versetzt wurden oder werden sollen, erhalten auf Antrag einen Identitätsausweis mit Lichtbild; deren Familienangehörige erhalten diesen bei Ankunft in Österreich.
Ausländer- und Asylrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen KundmachungsorganBGBl. III Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013, TypVertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum13.10.2013 Index49/04 Grenzverkehr TextArtikel 8 – Einreise und Aufenthalt1. Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass ungeachtet deren Staatsangehörigkeit den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Ort, an dem sich der Sitz des Back-up-Systems befindet, reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird: (a)Absatz a, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Beratergruppen; (b)Absatz b, dem Exekutivdirektor und den Mitarbeitern; (c)Absatz c, den im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen des Exekutivdirektors und der Mitarbeiter; (d)Absatz d, allfälligen von der Agentur eingeladenen Experten.
Zuletzt aktualisiert am11.03.2025 Gesetzesnummer20008618 DokumentnummerNOR40157276