Abkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Tieren zur Sommerweide zwischen Österreich und Slowenien, insbesondere die Bedingungen für den Weideaufenthalt und die Rückführung der Tiere.
Für wen: Eigentümer (Nutzungsberechtigte) von Tieren, die diese zur Sommerweide in den jeweils anderen Grenzbezirk verbringen möchten; Hirten und Sennen, die diese Tiere betreuen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Ausländer- und Asylrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmungspflicht für das Verbringen und die Rückführung von Tieren zur Sommerweide.
- Veterinärpolizeiliche Vorschriften und Bedenken bei der Verbringung und Rückführung von Tieren.
- Die Dauer des Weideaufenthalts und die Verhaltensregeln für Tierhalter und Hirten.
- Die Rückführung von Tieren und Weideprodukten sowie Verbote bezüglich des Verkaufs und der Zucht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Eigentümer (Nutzungsberechtigte) von Tieren, die diese zur Sommerweide in den jeweils anderen Grenzbezirk verbringen möchten.
- Hirten und Sennen, die diese Tiere betreuen.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Verbringen von Tieren zur Sommerweide ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
- Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich möglichst auf Mai bis November beschränken.
- Tiere dürfen während des Weideaufenthalts nicht mit Tieren aus dem jenseitigen Grenzbezirk in Berührung kommen.
- Die Rückkehr der Tiere und der während der Weidezeit geborenen Tiere muss an derselben Grenzübertrittsstelle erfolgen, über die der Auftrieb erfolgte, und ist den Zollorganen vorher bekanntzugeben.
- Der Verkauf von Tieren auf der Weide, das Belegen von Tieren aus dem einen Grenzbezirk durch Tiere aus dem anderen Grenzbezirk sowie das Verbringen von verendeten Tieren, Teilen solcher Tiere und nicht beschautem Fleisch ist nicht gestattet.
- Während der Weidezeit geborene Tiere und bestimmte Weideprodukte können zoll- und abgabenfrei in den Grenzbezirk des Eigentümers verbracht werden, sofern sie der Zahl und Gattung der Tiere und der Weidedauer entsprechen.
Ausländer- und Asylrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 18Artikel 18 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Index39/04 Zollabkommen BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TextArtikel 18(1)Absatz eins,Das Verbringen von Tieren zur Sömmerungsweide im jenseitigen Grenzbezirk und ihre Rückführung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn gegen die Verbringung und Rückführung keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen. Die Weidezeit darf sieben Monate nicht überschreiten und soll sich nach Möglichkeit auf die Monate Mai bis November beschränken.
Zuletzt aktualisiert am02.05.2023 Gesetzesnummer10004046 DokumentnummerNOR40075238