Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gebühren und Auslagenersätze, die bei der Vollstreckung von Abgabenforderungen anfallen. Es legt fest, welche Kosten der Abgabenschuldner für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren tragen muss.
Was es regelt
- Die Höhe der Gebühren für Pfändungen und Versteigerungen.
- Die Fälligkeit dieser Gebühren und Auslagenersätze.
- Die Möglichkeit, diese Gebühren bei einer Änderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides herabzusetzen oder aufzuheben.
- Den Ersatz von Barauslagen, die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, die offene Abgabenbeträge haben.
- Vollstrecker und Hilfspersonen, die an der Durchführung von Vollstreckungsverfahren beteiligt sind.
Eckpunkte
- Bei einer Pfändung fällt eine Gebühr von 1% des einzubringenden Abgabenbetrags an.
- Bei einer Versteigerung fällt eine Gebühr von 1½% des einzubringenden Abgabenbetrags an.
- Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
- Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 26Paragraph 26 Inkrafttretensdatum31.12.2005 Außerkrafttretensdatum28.12.2007 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextGebühren und Auslagenersätze.§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: a)Litera a Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. b)Litera b Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1½% vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.Die im Absatz eins, genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
(3)Absatz 3,Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.Außer den gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (Paragraph 43, Absatz 2,) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,)
(5)Absatz 5,Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (Paragraph 51,).
(6)Absatz 6,Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Abs. 1 festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Abs. 5) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält:Im Falle einer Abänderung oder Aufhebung eines Abgaben- oder Haftungsbescheides sind die nach Absatz eins, festgesetzten Gebühren über Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als sie bei Erlassung des den Abgaben- oder Haftungsbescheid abändernden oder aufhebenden Bescheides vor Beginn der jeweiligen Amtshandlung (Absatz 5,) nicht angefallen wären; hätten die Gebühren zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem sie festgesetzt wurden, aufzuheben. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn er folgende Angaben enthält: a)Litera a Bezeichnung des abgeänderten oder aufgehobenen Abgaben- oder Haftungsbescheides, b)Litera b Bezeichnung des Bescheides, mit dem die Gebühren festgesetzt wurden, und c)Litera c Bezeichnung des abändernden oder aufhebenden Bescheides.
(7)Absatz 7,Der Abs. 6 findet auf nach Abs. 1 festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (§§ 235 und 236 BAO), keine Anwendung.Der Absatz 6, findet auf nach Absatz eins, festgesetzte Gebühren, die abgeschrieben wurden (Paragraphen 235 und 236 BAO), keine Anwendung. SchlagworteAbgabenbescheid Zuletzt aktualisiert am28.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40072311