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Europaius

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Bundesministerien für die Umsetzung und Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes zuständig sind. Es legt fest, welche Ministerien für bestimmte Paragraphen und Abschnitte des Gesetzes verantwortlich sind, oft in Abstimmung mit anderen Ministerien.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bei der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  • Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, insbesondere bei Deponien und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
  • Die Zuständigkeiten des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere bei gewerblichen Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle.
  • Die Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres für spezifische Paragraphen.

Wen es betrifft

  • Den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  • Den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  • Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
  • Den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  • Den Bundesminister für Finanzen.
  • Den Bundesminister für Inneres.

Eckpunkte

  • Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist grundsätzlich für die Vollziehung zuständig, oft im Einvernehmen mit anderen Ministerien.
  • Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist für Deponien (§ 29 Abs. 1 bis 17) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zuständig.
  • Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist für gewerbliche Anlagen und Untertagedeponien für gefährliche Abfälle (§ 29 Abs. 1 bis 17) sowie den V. Abschnitt zuständig.
  • Einige Zuständigkeiten erfordern das Einvernehmen mehrerer Bundesminister, zum Beispiel bei § 22 Abs. 3.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 29§ 40§ 19§ 42

gesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 46Artikel eins, Paragraph 46 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkra

§ 29Abs.

1 bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Paragraph 29, Absatz eins bis 17 ist, soweit es sich um Deponien handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 5 und 37 Abs. 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 12, Absatz 5 und 37 Absatz 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,

§ 40Abs.

2 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Paragraph 40, Absatz 2, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(5)Absatz 5,

§ 19Abs.

3 letzter Satz, des V. Abschnittes, des § 29 Abs. 1 bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, sowie der §§ 44 Abs. 2, 4 und 6 und 45 Abs. 3 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwarMit der Vollziehung des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz, des römisch fünf. Abschnittes, des Paragraph 29, Absatz eins bis 17, soweit es sich um Untertagedeponien für gefährliche Abfälle handelt, sowie der Paragraphen 44, Absatz 2, 4 und 6 und 45 Absatz 3, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar 1.Ziffer eins hinsichtlich § 22 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowiehinsichtlich Paragraph 22, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie 2.Ziffer 2 hinsichtlich des § 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.hinsichtlich des Paragraph 25, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(6)Absatz 6,

§ 42Abs.

2 sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut.

Paragraph 42, Absatz 2, sind die für die in diesen Bestimmungen genannten Verwaltungsvorschriften zuständigen Bundesminister betraut. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135198 alte DokumentnummerN8199012150J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.