Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere Georgien. Es definiert wichtige Begriffe wie "Investor", "Investition" und "Unternehmen", um einen klaren Rahmen für grenzüberschreitende Investitionen zu schaffen.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren; Unternehmen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor einer Vertragspartei", der natürliche Personen oder Unternehmen umfasst, die in der anderen Vertragspartei investieren.
- Die Definition von "Investition", die eine breite Palette von Vermögenswerten abdeckt, aber bestimmte kommerzielle Transaktionen und kurzfristige Kredite ausschließt.
- Die Definition von "Unternehmen" als juristische Person oder Rechtssubjekt, das mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde.
- Die Bedeutung von "Erträgen" aus Investitionen und die Frist für "ohne Verzögerung" bei Zahlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Unternehmen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Investition umfasst Vermögenswerte wie Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Schutzrechte und Eigentumsrechte.
- Kommerzielle Transaktionen zum reinen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren gelten nicht als Investition.
- Der Begriff "ohne Verzögerung" für Entschädigungs- oder Transferzahlungen darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
- Das "Hoheitsgebiet" einer Vertragspartei umfasst Land, Gewässer, Luftraum sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 45/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.03.2004 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
Kommerzielle Transaktionen, die ausschließlich für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungsgeschäften bestimmt sind, sowie Kredite zur Finanzierung kommerzieller Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, sonstige Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie dem Staat oder einem staatlichen Unternehmen gewährte Kredite gelten nicht als Investition.
Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die von einem Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei gewährt werden, das im Besitz oder unter der Kontrolle dieses Investors steht.