11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie die Entschädigung für Betriebsvermögen berechnet wird, das von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurde. Es legt fest, wie ein Vermögensstatus zu erstellen und zu bewerten ist, um die Höhe der Entschädigung zu ermitteln.
Für wen: Entschädigungswerber, deren Betriebsvermögen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betroffen ist; Eigentümer von gewerblichen Betrieben oder freien Berufen, deren Betriebsvermögen im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien lag.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erstellung eines Vermögensstatus für gewerbliche Betriebe oder freie Berufe.
- Die Gliederung und Erläuterung von Aktiva und Passiva in diesem Vermögensstatus.
- Welche Unterlagen dem Vermögensstatus beizufügen sind.
- Die Bereinigung des Vermögensstatus um bestimmte Aktiva und Passiva.
- Die Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva.
- Die Ermittlung der Entschädigungssumme.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Entschädigungswerber, deren Betriebsvermögen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betroffen ist.
- Eigentümer von gewerblichen Betrieben oder freien Berufen, deren Betriebsvermögen im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien lag.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Vermögensstatus muss den Stand des Tages widerspiegeln, an dem der Eigentümer noch die Verfügungsgewalt über den Betrieb hatte.
- Alle Aktiva und Passiva des Betriebs im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sind aufzunehmen, mit Ausnahme des Eigenkapitals.
- Aktiva außerhalb der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und uneinbringliche Forderungen (insbesondere gegen das Deutsche Reich) sind auszuscheiden.
- Passiva, die nach dem 15. Mai 1945 beglichen wurden, sind ebenfalls auszuscheiden.
- Die Entschädigung ergibt sich aus der Summe der bewerteten Aktiva abzüglich der bewerteten Passiva.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 24Paragraph 24 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 24.Paragraph 24,
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006212 alte DokumentnummerN11962128270