1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Bundesgesetz regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und damit verbundener Änderungen. Es legt fest, wann verschiedene Teile des Gesetzes wirksam werden und wann sie ihre Gültigkeit verlieren.
Für wen: Personen, die in Verfahren involviert sind, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird; Personen, die von Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündlichen Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen betroffen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des gesamten Bundesgesetzes.
- Das Inkrafttreten spezifischer Paragraphen und Absätze in verschiedenen Fassungen.
- Den Neubeginn von Fristen in bestimmten Verfahren.
- Die Verlängerung von Fristen in bestimmten Fällen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die in Verfahren involviert sind, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.
- Personen, die von Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündlichen Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen betroffen sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
- Fristen, die aufgrund einer Verordnung unterbrochen waren, beginnen in Verfahren mit in Haft angehaltenen Beschuldigten mit 14. April 2020 neu zu laufen.
- § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2020 ist auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
- Fristen nach § 25 Abs. 3 sowie § 25d und § 252d Abs. 2 EO verlängern sich um vier Wochen, wenn ein Vollzugsauftrag nach § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 16/2020 nicht durchgeführt wurde.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.07.2021 Außerkrafttretensdatum31.12.2021 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextV. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückInkrafttreten und Außerkrafttreten§ 12.Paragraph 12,
Paragraph 3, ist in dieser Fassung auf Anhörungen, Einvernehmungen, Tagsatzungen, mündliche Verhandlungen, Gläubigerversammlungen, Gläubigerausschusssitzungen und Beweisaufnahmen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden. Wurde ein Vollzugsauftrag nach Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020, nicht durchgeführt, weil die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes nicht vorlagen, so verlängern sich die Fristen nach Paragraph 25, Absatz 3, sowie Paragraph 25 d und Paragraph 252 d, Absatz 2, EO um vier Wochen.
Zuletzt aktualisiert am03.01.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40235194