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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten von Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis in Bezug auf die Erhebung von Abgaben und die Handhabung des Glücksspielmonopols. Es legt fest, welche Erklärungen bei diesen Finanzämtern eingereicht werden können und welche Aufsichtsmaßnahmen sie durchführen dürfen.

Was es regelt

  • Die Erhebung von Abgaben durch Finanzämter, sofern diese nicht anderen Behörden übertragen ist.
  • Die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols durch Finanzämter.
  • Die Einreichung von Gebührenanzeigen, Schenkungsanzeigen und Abgabenerklärungen für Grunderwerbsteuer.
  • Die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen und Ersuchen um Beistand zur Datengewinnung.

Wen es betrifft

  • Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis.
  • Personen, die Gebührenanzeigen, Schenkungsanzeigen oder Abgabenerklärungen für Grunderwerbsteuer einreichen müssen.

Eckpunkte

  • Finanzämter erheben Abgaben und handhaben das Glücksspielmonopol, soweit gesetzlich vorgesehen.
  • Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957), Anzeigen von Schenkungen (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955) und Abgabenerklärungen für Grunderwerbsteuer (§ 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955) können bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingereicht werden.
  • Finanzämter bestätigen Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957.
  • Finanzämter führen allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Datengewinnung durch.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1999Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 1999, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum13.01.1999 Außerkrafttretensdatum31.12.2000 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 b die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind.
(2)Absatz 2,Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
(3)Absatz 3,Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne politische Bezirke, Ortsgemeinden oder Gemeindebezirke dem Amtsbereich eines anderen Finanzamtes zuweisen.
(4)Absatz 4,Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis.Den in der Anlage angeführten Finanzämtern obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. AnmerkungÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994ÜR: Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, SchlagworteErbschaftssteuer Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12017445 alte DokumentnummerN1199957008L

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.