Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für Waren, die vor dem Inkrafttreten eines Abkommens hergestellt wurden, und legt spezifische Regeln für die Verwendung der geografischen Angaben „Cognac“ und „Champagne“ fest. Es beinhaltet auch Bestimmungen zur finanziellen und technischen Unterstützung Armeniens.
Für wen: Hersteller und Verkäufer von Waren, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens produziert wurden; Die Republik Armenien und die Europäische Union.
Fristen:
- Für „Cognac“ gibt es einen Übergangszeitraum von 24 Jahren für den Export in Drittländer und 13 Jahren für die Verwendung in Armenien, beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Verkauf von Waren, die vor Inkrafttreten des Abkommens hergestellt und etikettiert wurden, aber den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
- Die befristete Verwendung der Namen „Cognac“ und „Champagne“ für Produkte aus Armenien, die in Drittländer exportiert werden oder in Armenien verkauft werden.
- Die Bedingungen für die Verwendung dieser Namen, wie die Schriftart und die Angabe des Ursprungs.
- Die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe durch die EU an Armenien zur Beendigung der Verwendung des Namens „Cognac“.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Hersteller und Verkäufer von Waren, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens produziert wurden.
- Die Republik Armenien und die Europäische Union.
- Produzenten in der Republik Armenien, die Erzeugnisse mit den Namen „Cognac“ oder „Champagne“ herstellen.
Was sind die Eckpunkte?
- Waren, die vor Inkrafttreten des Abkommens hergestellt wurden und den Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.
- Für „Cognac“ gibt es einen Übergangszeitraum von 24 Jahren für den Export in Drittländer und 13 Jahren für die Verwendung in Armenien, beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten.
- Für „Champagne“ gibt es einen Übergangszeitraum von drei Jahren für den Export in Drittländer und zwei Jahren für die Verwendung in Armenien, beginnend nach Inkrafttreten.
- Die EU gewährt Armenien technische und finanzielle Hilfe, um die Verwendung von „Cognac“ zu beenden, wobei die genauen Details innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten festgelegt werden müssen.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 237Artikel 237 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 237Übergangsbestimmungen(1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den Anforderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats verkauft werden.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259988