Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Namibia. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und Investoren.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder Rechtssubjekte, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor einer Vertragspartei", sowohl für natürliche als auch juristische Personen.
- Die Definition von "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei", einschließlich verschiedener Vermögenswerte und Rechte.
- Die Definition von "Unternehmen" als juristische Person oder Rechtssubjekt.
- Die Definition von "Erträge" aus Investitionen und "Hoheitsgebiet" der Vertragsparteien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder Rechtssubjekte, die in einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor einer Vertragspartei" kann eine natürliche Person sein, die Staatsangehöriger ist, oder eine juristische Person, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei eingerichtet wurde.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen.
- Zu den Investitionen gehören unter anderem Unternehmen, Anteilsrechte, Obligationen, Rechte aus Verträgen, geistige Eigentumsrechte und Konzessionen.
- "Erträge" aus Investitionen umfassen Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Namibia) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 108/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2008, TypVertrag - Namibia §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.09.2008 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
SchlagworteVermietungsverhältnis, Privateigentum Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20005945 DokumentnummerNOR40101231