11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wer Anspruch auf Entschädigung hat, wenn Vermögen, Rechte und Interessen von der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurden. Es legt fest, welche Personen und juristischen Personen unter bestimmten Bedingungen entschädigt werden können.
Für wen: Physische Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, oder deren Erben/Vermächtnisnehmer; Juristische Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz in Österreich hatten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen, unter denen physische und juristische Personen Entschädigung erhalten können.
- Die Staatsbürgerschafts- und Sitzanforderungen für Anspruchsberechtigte zu bestimmten Stichtagen.
- Die Nachweispflicht für die Beschlagnahme, Zurückbehaltung oder Liquidation von Vermögen durch Jugoslawien.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Physische Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, oder deren Erben/Vermächtnisnehmer.
- Juristische Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz in Österreich hatten.
- Gesellschafter von Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 in Österreich hatten, unter bestimmten Voraussetzungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Entschädigung wird gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind.
- Physische Personen müssen am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben.
- Juristische Personen müssen am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
- Die Beschlagnahme, Zurückbehaltung oder Liquidation von Vermögen durch die Förderative Volksrepublik Jugoslawien mit Wirkung vom 28. November 1955 muss im Einzelfall bewiesen werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 2.Paragraph 2,
1.Ziffer eins physischen Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern, sofern sie physische oder juristische Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch von Todes wegen auf sie übergegangen ist. Ist die physische Person vor dem 28. November 1955 verstorben und besaß sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer nur insoweit ein, als sie am 28. November 1955 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht vorhanden, wohl aber Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche Entschädigung zu gewähren;
2.Ziffer 2 juristischen Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;
3.Ziffer 3 Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Ziffer eins, oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
SchlagworteFöderative Volksrepublik Jugoslawien Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006191 alte DokumentnummerN11962128050