2. Verstaatlichungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Übertragung und den Betrieb von Großkraftwerken in Österreich durch sogenannte Sondergesellschaften. Es legt fest, wie diese Kraftwerke organisiert und wem sie gehören müssen.
Für wen: Großkraftwerke, die nicht primär der Aufgabe von Landesgesellschaften dienen oder Eigenversorgungsanlagen sind; Der Bund und die Verbundgesellschaft als Eigentümer von Anteilsrechten an Sondergesellschaften.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Übertragung von Großkraftwerken, Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften.
- Die Eigentumsverhältnisse an diesen Sondergesellschaften.
- Die Errichtung und den Betrieb mehrerer Großkraftwerke durch eine Sondergesellschaft, wenn energie- und wasserwirtschaftliche Interessen dies erfordern.
- Die Verschmelzung von Sondergesellschaften.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Großkraftwerke, die nicht primär der Aufgabe von Landesgesellschaften dienen oder Eigenversorgungsanlagen sind.
- Der Bund und die Verbundgesellschaft als Eigentümer von Anteilsrechten an Sondergesellschaften.
Was sind die Eckpunkte?
- Großkraftwerke, die nicht hauptsächlich für Landesgesellschaften bestimmt sind, müssen an Sondergesellschaften übertragen werden.
- Mindestens 51% der Anteilsrechte an den in Anlage 1 genannten Sondergesellschaften müssen dem Bund oder der Verbundgesellschaft gehören.
- Mindestens 50% der Anteilsrechte an den in Anlage 2 genannten Sondergesellschaften müssen dem Bund oder der Verbundgesellschaft gehören.
- Die Bundesregierung entscheidet, ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk gilt, nach Anhörung der Verbundgesellschaft.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum22.07.1987 Außerkrafttretensdatum18.02.1999 Index56/01 Verstaatlichung BeachteZum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikel 44, Absatz eins, B-VG gekennzeichnet.
Text§ 4. Sondergesellschaften.Paragraph 4, Sondergesellschaften.
Zuletzt aktualisiert am19.06.2024 Gesetzesnummer10006206 DokumentnummerNOR12068386 alte DokumentnummerN5194717628L