Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen den Vertragsparteien, um ein sicheres Umfeld für Investoren zu schaffen. Es definiert zentrale Begriffe wie "Investition" und "Investor" und legt die Grundlagen für den Umgang mit diesen.
Für wen: Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der anderen Vertragspartei investieren; Juristische Personen oder andere Gebilde, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investition", die alle Vermögenswerte umfasst, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen.
- Die Definition von "Investor" als natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert.
- Die Definition von "Erträgen" als Beträge, die eine Investition erbringt, wie Gewinne, Zinsen und Dividenden.
- Die Definition von "ohne Verzögerung" für Entschädigungs- oder Transferzahlungen, wobei ein Zeitraum von einem Monat nicht überschritten werden darf.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der anderen Vertragspartei investieren.
- Juristische Personen oder andere Gebilde, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und in der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine "Investition" kann Unternehmen, Anteilsrechte, Obligationen, Rechte aus Verträgen, Ansprüche auf Geld, geistige Schutzrechte und jedes sonstige Eigentum umfassen.
- Ein "Investor" ist eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert.
- "Erträge" umfassen Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.
- Zahlungen müssen "ohne Verzögerung" erfolgen, wobei der Zeitraum für die Erfüllung notwendiger Formalitäten einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 167/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2001, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum18.08.2001 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens