Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, um Investoren und ihre Vermögenswerte zu schützen. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und den beteiligten Parteien.
Für wen: Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Unternehmen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor einer Vertragspartei", sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen.
- Die umfassende Definition von "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei", einschließlich verschiedener Arten von Vermögenswerten und Rechten.
- Die Definition von "Unternehmen" als juristische Person oder Rechtssubjekt.
- Die Definition von "Erträgen" aus Investitionen und den Begriff "ohne Verzögerung" für Transferzahlungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Unternehmen, die gemäß den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor" kann eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein, das in der anderen Vertragspartei investiert.
- Eine "Investition" umfasst alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt einem Investor der anderen Vertragspartei gehören oder von ihm kontrolliert werden, wie Unternehmen, Anteilsrechte, Darlehen, Rechte aus Verträgen, geistige Schutzrechte und Eigentum.
- "Unternehmen" sind juristische Personen oder Rechtssubjekte, die mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurden und in Privat- oder Staatseigentum stehen.
- "Ohne Verzögerung" bedeutet, dass der Zeitraum für Transferzahlungen einen Monat keinesfalls überschreiten darf.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 12/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum12.11.2002 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens