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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Vereinbarung über Computerdienstleistungen im Rahmen eines umfassenden Partnerschaftsabkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es legt fest, was unter Computerdienstleistungen zu verstehen ist und wie diese bei der Liberalisierung des Handels behandelt werden.

Was es regelt

  • Die Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen.
  • Die Definition von Computer- und verwandten Dienstleistungen gemäß dem UN-Code CPC 84.
  • Spezifische Leistungen, die zu den Computer- und verwandten Dienstleistungen gehören.
  • Die Unterscheidung zwischen infrastrukturellen und inhaltlichen Dienstleistungen bei elektronischer Erbringung.

Wen es betrifft

  • Die Vertragsparteien des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
  • Anbieter und Nutzer von Computerdienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens handeln.

Eckpunkte

  • Die Vertragsparteien müssen bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen die Absätze 2 bis 4 beachten.
  • Der UN-Code CPC 84 umfasst grundlegende Funktionen wie Computerprogramme (Entwicklung und Implementierung), Datenverarbeitung und -speicherung sowie verwandte Dienstleistungen (Beratung, Schulung).
  • Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unter anderem Beratung, Entwicklung von Computerprogrammen, Datenverarbeitung, Wartung von Büromaschinen und Schulungen für Kundenmitarbeiter.
  • Inhaltliche Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden (z.B. Bankdienstleistungen), fallen nicht unter den Code CPC 84, auch wenn sie Computerdienstleistungen als Infrastruktur nutzen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 163Artikel 163 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT IIIUNTERABSCHNITT römisch dreiCOMPUTERDIENSTLEISTUNGENARTIKEL 163Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1)Absatz eins,Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Vertragsparteien die Absätze 2 bis 4.
(2)Absatz 2,Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. Infolge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienstleistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grundlegenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcomputing jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen im Bereich der Computerdienstleistungen.
(3)Absatz 3,Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet erbracht werden, die folgenden Leistungen: a)Litera a Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, b)Litera b Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen als Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Computerprogrammen beziehungsweise für Computerprogramme, c)Litera c Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Datenbankdienstleistungen, d)Litera d Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computern oder e)Litera e Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit Computerprogrammen, Computern oder Computersystemen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
(4)Absatz 4,Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen inhaltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elektronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84. ____________________ 1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991). SchlagworteFehlerbeseitigung, Büroausrüstung Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259915

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.