Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vereinbarung über Computerdienstleistungen im Rahmen eines umfassenden Partnerschaftsabkommens zwischen der EU, EURATOM, ihren Mitgliedstaaten und Armenien. Es legt fest, was unter Computerdienstleistungen zu verstehen ist und wie diese bei der Liberalisierung des Handels behandelt werden.
Was es regelt
- Die Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen.
- Die Definition von Computer- und verwandten Dienstleistungen gemäß dem UN-Code CPC 84.
- Spezifische Leistungen, die zu den Computer- und verwandten Dienstleistungen gehören.
- Die Unterscheidung zwischen infrastrukturellen und inhaltlichen Dienstleistungen bei elektronischer Erbringung.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU, EURATOM, ihre Mitgliedstaaten und Armenien).
- Anbieter und Nutzer von Computerdienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens handeln.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien müssen bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienstleistungen die Absätze 2 bis 4 beachten.
- Der UN-Code CPC 84 umfasst grundlegende Funktionen wie Computerprogramme (Entwicklung und Implementierung), Datenverarbeitung und -speicherung sowie verwandte Dienstleistungen (Beratung, Schulung).
- Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unter anderem Beratung, Entwicklung von Computerprogrammen, Datenverarbeitung, Wartung von Büromaschinen und Schulungen für Kundenmitarbeiter.
- Inhaltliche Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden (z.B. Bankdienstleistungen), fallen nicht unter den Code CPC 84, auch wenn sie Computerdienstleistungen als Infrastruktur nutzen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 163Artikel 163 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextUNTERABSCHNITT IIIUNTERABSCHNITT römisch dreiCOMPUTERDIENSTLEISTUNGENARTIKEL 163Vereinbarung über Computerdienstleistungen