2. Rückstellungsanspruchsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Personen, die Rückstellungsansprüche geltend machen, mit dem zurückerhaltenen Vermögen und den damit verbundenen Verbindlichkeiten umgehen müssen. Es legt fest, welche Rechte sie haben und welche Pflichten gegenüber Gläubigern bestehen.
Für wen: Personen, die Rückstellungsansprüche erheben; Gläubiger von Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen im eigenen Namen.
- Die Rechte der Anspruchsberechtigten als Eigentümer des zurückerhaltenen Vermögens.
- Die Haftung der Anspruchsberechtigten gegenüber Gläubigern für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören.
- Die Behandlung von Ansprüchen aus Dienstverhältnissen gegenüber nicht mehr bestehenden juristischen Personen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Rückstellungsansprüche erheben.
- Gläubiger von Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören.
Was sind die Eckpunkte?
- Berechtigte machen Rückstellungsansprüche im eigenen Namen geltend und haben alle Rechte des ursprünglichen Eigentümers.
- Sie haften Gläubigern für Verbindlichkeiten des rückgestellten Vermögens ab dem Zeitpunkt der Rückstellung, bis zum Wert des zurückerhaltenen Vermögens abzüglich Leistungen an den Erwerber.
- Ansprüche aus Dienstverhältnissen gegenüber nicht mehr bestehenden juristischen Personen gehören nicht zu diesen Verbindlichkeiten.
- Diese Dienstverhältnisansprüche sind von bestimmten Vermögensträgern zu erfüllen, je nachdem, ob es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere aufgelöste juristische Personen handelt.
Familienrecht
Gesetzestext
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RIS Dokument Kurztitel2. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 176/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1954Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum31.01.1954 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 2.Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am18.12.2019 Gesetzesnummer20001667 DokumentnummerNOR40219753