Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt die Pfändung und Verwertung von beweglichen körperlichen Sachen durch Abgabenbehörden und andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörden. Er legt fest, wie diese Behörden bei der Vollstreckung zusammenarbeiten müssen.
Für wen: Abgabenbehörden und andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörden; Abgabenschuldner, deren bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Insolvenz und Vollstreckung
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Durchführung der Pfändung durch verschiedene Behörden.
- Die Zuständigkeit für die Verwertung gepfändeter Sachen.
- Die Berücksichtigung von Pfandrechten bei der Verwendung des Verkaufserlöses.
- Die Verständigungspflichten zwischen den Vollstreckungsbehörden und dem Bezirksgericht.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Abgabenbehörden und andere nichtgerichtliche Vollstreckungsbehörden.
- Abgabenschuldner, deren bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Pfändung erfolgt getrennt nach den jeweiligen Vorschriften der Abgabenbehörde oder der anderen nichtgerichtlichen Vollstreckungsbehörde.
- Die Verwertung führt die Behörde durch, die das Verwertungsverfahren als erste angeordnet hat, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.
- Pfandrechte sind bei der Verwendung des Verkaufserlöses nach ihrem Rang zu berücksichtigen.
- Vollstreckungsbehörden müssen das Bezirksgericht über Pfändungen informieren und sich vor der Einleitung eines Verwertungsverfahrens gegenseitig verständigen.
Insolvenz und Vollstreckung
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 85Paragraph 85 Inkrafttretensdatum20.07.2022 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextII. TEILrömisch zwei. TEILVollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen§ 85.Paragraph 85,
Zuletzt aktualisiert am25.07.2022 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40246269