Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Wettbewerb im Luftverkehr zwischen der Europäischen Union und Georgien, um faire Bedingungen für Fluggesellschaften zu gewährleisten. Es soll sicherstellen, dass Fluggesellschaften auf marktwirtschaftlicher Basis arbeiten und nicht durch unfaire staatliche Hilfen oder Diskriminierung benachteiligt werden.
Für wen: Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten; Georgien.
Fristen:
- Bei Beeinträchtigung fairer Wettbewerbschancen können Konsultationen innerhalb von 30 Tagen beantragt werden; wird keine Einigung erzielt, können Maßnahmen gegen die betroffenen Luftfahrtunternehmen ergriffen werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Schaffung eines fairen Wettbewerbsumfelds für Luftverkehrsdienste.
- Das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Nationalität im Anwendungsbereich des Abkommens.
- Das Verbot von staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder verfälschen könnten.
- Die Bewertung von wettbewerbswidrigen Praktiken nach EU-Wettbewerbsregeln.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten.
- Georgien.
- Luftfahrtunternehmen, die zwischen diesen Vertragsparteien operieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Jegliche Diskriminierung aufgrund der Nationalität ist verboten.
- Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, sind unvereinbar mit dem Abkommen.
- Wettbewerbswidrige Praktiken werden nach den Kriterien des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bewertet.
- Bei Beeinträchtigung fairer Wettbewerbschancen können Konsultationen innerhalb von 30 Tagen beantragt werden; wird keine Einigung erzielt, können Maßnahmen gegen die betroffenen Luftfahrtunternehmen ergriffen werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum02.08.2020 Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt TextARTIKEL 8Wettbewerbliches Umfeld(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage betrieben und nicht subventioniert werden.
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020 Gesetzesnummer20011226 DokumentnummerNOR40224783